68 BO lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten, da hier kein in dieser Bestimmung angesprochenes Gebiet betroffen ist. Kommt hinzu, dass diese Bestimmung eine Integration in bestehende Dachaufbauten verlangt und somit gerade keine neuen Aufbauten erlaubt. g) Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der angefochtene Bauabschlag wird bestätigt. 3. Kosten