Schliesslich ist die Kaschierung eines Einzelmasts nicht mit der vorliegend vorgesehenen Kaschierung von drei Masten vergleichbar. Erstere tritt beispielsweise als Kaminattrappe in Erscheinung und wird nicht als gebäudeähnliches Bauteil wahrgenommen. Ein Beispiel dafür ist die in der Beschwerde erwähnte Anlage auf der I.________gasse 24. Soweit die städtische Denkmalpflege regelmässig eine Kaschierung zwecks besserer Einordnung verlangt, besteht somit kein Widerspruch zum vorliegenden Bauabschlag. Auch aus Art. 68 BO lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten, da hier kein in dieser Bestimmung angesprochenes Gebiet betroffen ist.