Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin etwas aus dem Umstand ableiten, dass die Ummantelung mit GFK-Verkleidung auch der Abschirmung eines OMEN dient. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, ihre Mobilfunkanlagen und deren Leistungen so zu 10 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 13 N. 5 11 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 9–10 N. 29 5/7 BVD 110/2021/17