Von vornherein keinen Einfluss auf die ästhetische Beurteilung hat die angeblich schlechte Versorgung der Elfenau mit Mobilfunkdiensten. Problematisch werden Ästhetikbestimmungen im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen erst dann, wenn deren Anwendung den Versorgungsauftrag der Beschwerdeführerin gemäss Fernmeldegesetzgebung vereiteln oder über Gebühr erschweren würde.11 Davon ist hier nicht auszugehen. So hat die Stadt Bern hier eine Beschränkung auf eine Einzelantenne empfohlen. Wenn die Beschwerdeführerin diese mit dem Argument verwirft, eine solche Einzelantenne müsste viel höher gebaut werden um sämtlichen Antennenkörpern Platz zu bieten, übersieht sie, dass sie keinen Anspruch hat, von