Es ist rechtliche haltbar, gestützt auf Art. 6 BO die hier zur Diskussion stehende Dachaufbaute generell als unzulässig zu betrachten, da sie sich zwangsläufig nicht gut einfügt. f) Dementsprechend spielen weder die Grösse des Standortgebäudes noch die bestehenden Dachaufbauten grundsätzlich eine Rolle. Allerdings ist es nicht richtig, dass sich das Bauvorhaben den bestehenden Dachaufbaute anpasst. Es ist sowohl im Grundriss als auch der Höhe deutlich grösser als die bestehenden Dachaufbauten.