6 BO beachtete werden müssten. Vorschriften über Dachaufbauten haben den Zweck, die Dachlandschaft zu beruhigen oder ein Dach in die Dachlandschaft einzupassen.10 Somit handelt es sich um spezifische Ästhetikvorschriften. Man kann den angefochtenen Entscheid beziehungsweise die Haltung der Stadt Bern somit dahingehend verstehen, dass das Regierungsstatthalteramt und die Stadt zwar primär über die Ästhetik argumentiert haben, dahinter aber die Überlegung steckt, dass es sich um eine unzulässige Dachaufbaute handelt. Eine Auseinandersetzung mit der konkreten Wirkung des Bauvorhabens ist im vorliegenden Fall daher nicht nötig. Es ist rechtliche haltbar, gestützt auf Art.