Unter diesen Umständen ist es rechtlich haltbar, dass die Stadtbildkommission der Stadt Bern zum Ergebnis gekommen ist, der Aufbau übersteige das verträgliche Mass und sei mit der gängigen Bewilligungspraxis nicht vereinbar. Ein quaderförmiger Aufbau mit erheblichem Grundriss und mit annähernd Geschosshöhe, der nicht auf das technisch notwendige Mass beschränkt ist, kann sich auf einem Gebäude, das die zulässige Geschosszahl bereits ausgeschöpft hat, in seiner Erscheinung nicht in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild sowie die Stadtsilhouette einfügen beziehungsweise die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Bebauung wahren, wie dies Art. 6 Abs. 1 BO verlangt.