d) Hinsichtlich zulässiger Dachaufbauten regelt die Bauordnung der Stadt Bern nur für technisch bedingte Dachaufbauten bestimmte Ausmasse (vgl. Art. 10 BO). Mobilfunkantennen fallen nicht unter diese Bestimmung, da Mobilfunkanlagen nicht zu den technisch bedingten Dachaufbauten gehören; sie weisen keinen funktionellen Bezug zum jeweiligen Gebäude auf und sind nicht auf einen Standort auf dem Dach angewiesen.7 Andere Dachaufbauten sind in ihren Ausmassen nicht beschränkt, sie müssen sich jedoch in ihrer Erscheinung in das Stadt-, Quartierund Strassenbild sowie die Stadtsilhouette einfügen und die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Bebauung wahren (vgl. Art.