Von der Möglichkeit in Art. 17 Abs. 1 BauV hat die Stadt Bern was den hier betroffenen Standort betrifft keinen Gebrauch gemacht. Für Mobilfunkantennenanlagen sieht Art. 68 Abs. 2 BO einzig für das Gebiet der Altstadt und des Aaretalschutzgebiets sowie für schützenswerte Gebäude eine besondere Regelung vor. Das vorliegende Projekt liegt weder in einem dieser besonderen Gebiete noch auf einem denkmalgeschützten Gebäude, womit keine besondere kommunale Ästhetikvorschrift für Mobilfunkanlagen zur Anwendung gelangt.