b) Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland bezieht sich in seinem angefochtenen Entscheid einerseits auf Art. 9 BauG und Art. 6 BO. Damit sind Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften angesprochen. Andererseits hat es die Vorschriften zur Gebäudehöhe und Dachaufbauten angesprochen, insbesondere Art. 10 BO. Letztlich stützt es seinen Bauabschlag auf Art. 6 BO und führt aus, das Bauvorhaben verletze diese Ästhetikvorschrift. Die geplante Anlage trete wie ein nicht zulässiger, geschosshoher Gebäudeteil in Erscheinung. Somit sprenge die Anlage den Rahmen der grundsätzlich zulässigen technisch bedingten Aufbauten mindestens aus ästhetischer Sicht.