Die von der Stadt Bern empfohlene Beschränkung der Anlage auf eine Einzelantenne stelle keine valable Option dar. Eine Einzelantenne müsste viel höher gebaut werden, damit alle Antennenkörper Platz fänden. Aufgrund der erforderlichen Höhe wäre eine Einzelantenne daher kaum bewilligungsfähig. Dass der Bauabschlag mit der Kaschierung begründet worden sei, sei widersprüchlich. Die städtische Denkmalpflege verlange regelmässig eine Kaschierung zwecks besserer Einordnung und Reduktion des Einflusses auf das Orts- und Landschaftsbild. Daher sei zum Beispiel die Anlage auf der I.________gasse 24 kaschiert worden.