Die Vorinstanz habe den Bauabschlag mit dem Erscheinungsbild begründet, ohne sich konkret mit der Wirkung der Anlage auseinandergesetzt zu haben. Aufgrund der Grösse des Standortgebäudes vermöge die geplante Anlage auch mit Kaschierung das Gebäude nicht wesentlich zu prägen und nehme auch nicht attikaähnliche Ausmasse an. Vielmehr sei die geplante Anlage der bestehenden Dachaufbaute angepasst. Damit ordne sie sich gut ein und führe zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Standortliegenschaft sowie des Orts- und Landschaftsbilds. Die geplante Anlage sei aufgrund der bestehenden Bebauung und Bepflanzung nur von vereinzelten Standorten überhaupt einsehbar und habe