a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die schlechte Versorgung mit Mobilfunkdiensten in der Elfenau erfordere den Bau einer zusätzlichen Mobilfunkanlage. Um eine bestmögliche Einordnung zu ermöglichen, sehe das Bauvorhaben vor, die Antennenkörper auf drei Ständer zu verteilen, welche durch eine Glasfaserverkleidung kaschiert würden. Neben der besseren Einordnung diene die Kaschierung auch der Abschirmung eines nahe der Anlage gelegenen Orts mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Ohne diese Abschirmung müsste die Leistung der Anlage um fast die Hälfte reduziert werden, was keinen sinnvollen Betrieb der Mobilfunkanlage erlaube.