1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der Baubewilligung und Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Köniz vom 31. August 2021 wird neu angesetzt auf den 30. September 2025. Im Übrigen wird die Baubewilligung und Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Köniz vom 31. August 2021 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2000.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.