Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerschaft gibt daher zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerschaft 1-3 die Parteikosten von CHF 5467.15 zu ersetzen. Der Beschwerdegegner 4 und die Beschwerdegegnerin 5 sind nicht berufsmässig vertreten. Sie haben daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 42 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9;