Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG46). Der Anwalt der Beschwerdegegnerschaft 1-3 gewichtet die Bedeutung der Streitsache, die rechtlichen Schwierigkeiten und den Aufwand als durchschnittlich bzw. leicht unterdurchschnittlich. Das geltend gemachte Honorar entspricht einem Ausschöpfungsgrad von 40 Prozent und erscheint angesichts der konkreten Umstände als angemessen. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerschaft gibt daher zu keinen Bemerkungen Anlass.