b) Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft 1-3 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Soweit sie die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerschaft kritisiert, ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 11 Abs. 1 PKV45 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG46).