c) Mit der Baubewilligung hat die Vorinstanz den rechtmässigen Zustand definiert. Soweit es sich bei den Baugesuchen nicht um nachträgliche Gesuche handelt, hat sie der Beschwerdegegnerschaft 1-3 zu Recht eine Frist gesetzt, innert der sie entweder den neu bewilligten oder aber den vorher bestehenden Zustand herzustellen hat. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Da die Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustands, die unter Berücksichtigung der Umstände angemessen erscheint, in der Zwischenzeit abgelaufen ist, wird sie neu festgesetzt auf Ende September 2025. 8. Kosten