Soweit sie diese Normen rechtlich vertretbar auslegt, darf eine Rechtsmittelinstanz sie nicht anders auslegen.40 Aus diesen Gründen hat die BVD keinen Anlass, von der Beurteilung der Vorinstanz, die Bauvorhaben seien orts- und landschaftsbildverträglich, abzuweichen. Wie bereits im Entscheid RA Nr. 110/2018/11 ausgeführt, ist es grundsätzlich zulässig, öffentliche Fusswege umzugestalten oder zu verlegen, soweit die einschlägigen Normen beachte werden. Ebenso darf die Beschwerdegegnerschaft die Umgebungsgestaltung verändern.