samtwirkung abgebe. Die BPK kann zum Schluss, dass sich das Vorhaben zwar auf das Ortsbild, das Landschaftsbild und das Gesamtbild auswirke, dies aber in einem Mass, welches aus ihrer Sicht keine Verletzungen der Bestimmungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes darstellten. Das Bauvorhaben 18862 (Betonmauer mit Geräteunterstand, Gartensitzplatz mit Pergola) sehe vor der Betonstützmauer einen neuen Geräteunterstand vor. Dieser füge sich mit der Übernahme der Materialisierung (Holzschalung liegend, wie Brüstung Laubengang) sehr gut an das bestehende Gebäude an.