Seit (teilweisem) Inkrafttreten der Ortsplanungsrevision befinden sich die Bauparzellen nicht mehr im Ortsbildschutzgebiet. Massgebend ist deshalb die allgemeine Bestimmung zur Gestaltung von Bauten und Anlagen von Art. 6 BauR36. Danach sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung sowie den prägenden Elementen und Merkmalen des Orts- und Landschaftsbildes eine gute Gesamtwirkung entsteht. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.