Sofern die Aussicht besteht, dass der baurechtswidrige Zustand durch Änderungen materiell baurechtskonform gestaltet werden kann, steht es der Bauherrschaft somit offen, im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ein entsprechend abgeändertes Baugesuch einzureichen oder einen Eventualantrag zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ein nachträgliches Baugesuch könne nur für das tatsächlich ohne Baubewilligung Gebaute eingereicht werden, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Sie hat auch keinen Anspruch darauf, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Verlangt wird einzig die Herstellung eines rechtmässigen Zustands.