Ihr steht grundsätzlich das Recht auf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu. Gegebenenfalls hat sie sogar Anspruch auf Einreichung eines abgeänderten Baugesuchs, sofern Aussicht besteht, dass der baurechtswidrige Zustand durch Änderungen materiell baurechtskonform gestaltet werden kann, wenn also das neue Projekt ernsthafte Aussichten auf eine Bewilligung hat.31 Die Bauherrschaft hat im Rahmen des nachträglichen Baugesuchs- und Wiederherstellungsverfahren somit die Möglichkeit, ihre Vorstellungen über die allfällig anzuordnenden Wiederherstellungsmassnahmen einzubringen.