Erachtet es eine Bauherrschaft als möglich, ein ohne Bewilligung erstelltes und nachträglich nicht bewilligungsfähiges Bauvorhaben durch einen nur teilweisen Abbruch und allfällige weiteren Änderungen als materiell baurechtskonform umzugestalten, kann sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein neues, entsprechend geändertes Baugesuch einreichen.29 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es auch zulässig, dass die Behörde der zur Wiederherstellung verpflichteten Person Gelegenheit gibt, selbst Vorschläge über die anzuordnenden Massnahmen einzureichen.30 Ihr steht grundsätzlich das Recht auf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu.