d) Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerschaft 1-3 betreffend Treppe und Betonmauerwinkel kein nachträgliches Baugesuch für das tatsächlich Gebaute, sondern ein Baugesuch für ein anderes Bauvorhaben eingereicht hat. Erachtet es eine Bauherrschaft als möglich, ein ohne Bewilligung erstelltes und nachträglich nicht bewilligungsfähiges Bauvorhaben durch einen nur teilweisen Abbruch und allfällige weiteren Änderungen als materiell baurechtskonform umzugestalten, kann sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein neues, entsprechend geändertes Baugesuch einreichen.29