Das hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid denn auch richtigerweise getan. Zudem hat sie der Beschwerdegegnerschaft 1-3 in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids Frist zu Herstellung des rechtmässigen Zustands gesetzt und in Ziffer 3 die Ersatzvornahme angedroht. Es trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz noch keine Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 Abs. 2 BauG erlassen hat.