keine entscheidende Rolle, können es die Verhältnisse doch in bestimmten Einzelfällen rechtfertigen, vom in Art. 46 Abs. 2 BauG vorgesehenen Verfahren abzuweichen.28 Im Übrigen ist es in zahlreichen Gemeinden Praxis, den Adressatinnen und Adressaten einer Wiederherstellungsverfügung vorgängig Gelegenheit zur Einreichung eines Baugesuchs einzuräumen. Da die Beschwerdegegnerschaft 1-3 von der Möglichkeit, (nachträgliche) Baugesuche einzureichen, Gebrauch machte, waren diese zuerst zu behandeln. Das hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid denn auch richtigerweise getan.