c) Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe widerrechtlich noch keine Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 Abs. 2 BauG erlassen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie im Entscheid BVE 110/2018/11 vom 8. Mai 2018 ausgeführt, trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz in Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf vorgegangen ist und der Beschwerdegegnerschaft 1-3 im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs eingeräumt hat. Dieses Vorgehen spielt jedoch im Ergebnis