Nach Art. 46 Abs. 2 BauG solle unmittelbar nach der Baueinstellungsverfügung eine Wiederherstellungsverfügung erlassen werden mit der Möglichkeit, für das ohne Baubewilligung tatsächlich Gebaute ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einzureichen. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, den Bösgläubigen, die ohne Abbruchbewilligung Bauten, Anlagen und Einrichtungen abbrechen, zusätzlich unter Schädigung und ohne verfahrensrechtlichen Rechtsschutz Dritter und ohne Baubewilligung eine nicht baubewilligungsfähige Baute erstellen würden, mehrere Möglichkeiten zu geben, Vorschläge einzureichen, um so ihr illegales Tun vielleicht doch noch legalisieren zu können.