Die Vorinstanz handle widerrechtlich, wenn sie im Anschluss an die Baueinstellungsverfügungen keine Wiederherstellungsverfügungen erlasse und der Beschwerdegegnerschaft 1-3 Gelegenheit gebe, mehrfach neue Vorschläge für die Wiederherstellung einzureichen. Nach Art. 46 Abs. 2 BauG solle unmittelbar nach der Baueinstellungsverfügung eine Wiederherstellungsverfügung erlassen werden mit der Möglichkeit, für das ohne Baubewilligung tatsächlich Gebaute ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einzureichen.