a) Die Beschwerdeführerin bemängelt das vorinstanzliche (nachträgliche) Baubewilligungsund Wiederherstellungsverfahren. Sie macht insbesondere geltend, nach Art. 46 BauG könne nur für das tatsächlich ohne Baubewilligung Gebaute ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung eingereicht werden. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren sei zu prüfen, ob der vorerst formell rechtswidrige Zustand im Nachhinein bewilligt werden könne, ansonsten die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu erfolgen habe. Ein Wunschkonzert der fehlbaren Bauherrschaft habe der Gesetzgeber in Art. 45 ff. BauG sicher nicht gewollt.