g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder das Baugesuch noch die Bekanntmachung oder das vorinstanzliche Verfahren offensichtliche Mängel aufweisen. Es wurden keine wesentlichen Verfahrensgrundsätze derart verletzt, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert würde (vgl. Art. 40 Abs. 1 VRPG). Der Antrag, der angefochtene Entscheid sei zu kassieren und die Baugesuche mit den Geschäftsnummern 18420-P1n und 18862 seien zur Behebung der Mängel und zur Wiederholung der Bekanntmachung zurückzuweisen, ist daher als unbegründet abzuweisen. 5. Nachträgliches Baubewilligungs- und Wiederherstellungsverfahren