27 BewD im ersten Verfahren als auch in den beiden Veröffentlichungen nach Art. 26 BewD im zweiten Verfahren jeweils unterschiedliche Begriffe verwendet wurden, was nicht ideal war. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass potenzielle Einsprecherinnen und Einsprechen deshalb davon abgehalten worden wären, Einsprache zu erheben. Unabhängig von der gewählten Umschreibung war aufgrund der Ortsangabe erkennbar, dass das Bauvorhaben den bestehenden öffentlichen Treppenweg auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschafft betraf. Alle Varianten der Umschreibung entsprachen den Anforderungen von Art. 26 Abs. 3 Abs. b BewD. Zudem war der Beschwerdeführerin als Anzeigerin bestens be-