Es wird auch nicht verlangt, dass die Umschreibung des Bauvorhabens in der Veröffentlichung oder der Mitteilung an die Nachbarschaft identisch ist mit den Angaben, die die Bauherrschaft in der Rubrik «Umschreibung des Bauvorhabens und der vorgesehenen Nutzung» macht. Vielmehr kommt es regelmässig vor, dass die Baubewilligungsbehörde für die Bekanntmachung eine davon abweichende Umschreibung wählt, die ihrer Auffassung nach aussagekräftiger ist. Es trifft zwar zu, dass für die Umschreibung des Bauvorhabens betreffend die Änderung des bestehenden Treppenwegs sowohl in der Mitteilung nach Art. 27 BewD im ersten Verfahren als auch in den beiden Veröffentlichungen nach Art.