d) Was die Bekanntmachung betrifft, verlangt die Baugesetzgebung lediglich eine allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens (Art. 26 Abs. 3 Abs. b BewD). Diese muss zwar aussagekräftig sein, es dürfen aber keine überspannten Anforderungen gestellt werden.25 Es wird auch nicht verlangt, dass die Umschreibung des Bauvorhabens in der Veröffentlichung oder der Mitteilung an die Nachbarschaft identisch ist mit den Angaben, die die Bauherrschaft in der Rubrik «Umschreibung des Bauvorhabens und der vorgesehenen Nutzung» macht.