Es trifft zwar zu, dass die Baugesuchsunterlagen nicht höchsten Ansprüchen zu genügen vermögen. Das wird aber von der Baugesetzgebung auch nicht verlangt. Die Formvorschriften von Art. 10 ff. BewD haben keinen blossen Selbstzweck. Das Baugesuch hat das Bauvorhaben lediglich in allen für die Beurteilung wesentlichen Punkt zu beschreiben und in Plänen darzustellen. Bei unbedeutenden Vorhaben oder in besonderen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde Erleichterungen gewähren und auf einzelne Projektpläne oder Unterlagen verzich-