Allerdings hat die Beschwerdegegnerschaft dies in ihrer Stellungnahme zur Einsprache vom 5. September 2018 nachgeliefert. Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend ausgeführt hat, enthalten die Baugesuche und die damit eingereichten Unterlagen die zur Beurteilung der Bauvorhaben nötigen Angaben. Insbesondere lässt sich den Plänen entnehmen, dass ein Teil der L-förmigen Betonstützmauer Gegenstand des Baugesuchs «Anpassung der bestehenden Feldabtreppung» (Baugesuch 18420 bzw. 18429-P1n) und der andere Teil Gegenstand des Baugesuchs «Betonmauer mit Geräteunterstand» (Baugesuch 18862) bildet. Es trifft zwar zu, dass die Baugesuchsunterlagen nicht höchsten Ansprüchen zu genügen vermögen.