c) Was die gerügten offensichtlichen Mängel der Baugesuche betrifft, verweist die Beschwerdeführerin einzig auf Art. 11 Abs. 1 Bst. d BewD. Danach sind im Baugesuch die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die wichtigsten Baumaterialien, Art und Farbe der Fassaden und der Bedachung zu bezeichnen. Es trifft zu, dass im Baugesuch für das Erstellen einer Aussentreppe Angaben zur Materialisierung fehlen. Allerdings hat die Beschwerdegegnerschaft dies in ihrer Stellungnahme zur Einsprache vom 5. September 2018 nachgeliefert.