Mit ihren weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift wiederholt die Beschwerdeführerin grösstenteils, was sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Sie hält im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest, ohne nachvollziehbar darzutun, wieso sie der ausführlichen Stellungahme der Vorinstanz zu ihren Einsprachen nicht folgen kann bzw. in welcher Hinsicht sie diese inhaltlich beanstandet. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den zahlreichen Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen sind einleuchtend. Die Vorinstanz legt mit überzeugender Begründung dar, warum die Einsprachen der Beschwerdeführerin unbegründet sind.