b) Wie bereits in Erwägung 3 ausgeführt, hat sich die Vorinstanz mit allen Rügen, die die Beschwerdeführerin in ihren Einsprachen erhoben hatte, auseinandergesetzt und dargelegt, warum sie die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht teilt bzw. warum sie die Einsprachen der Beschwerdeführerin als unbegründet erachtet. Mit ihren weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift wiederholt die Beschwerdeführerin grösstenteils, was sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat.