Zudem sei die Umschreibung des Bauvorhabens in Mitteilung und Publikation nicht klar und aussagekräftig, wie sie das sein sollte, und es fehlten entscheidrelevante Informationen zum Baugesuch. Der tatsächliche Hintergrund des Bauvorhabens werde verschleiert, was nicht zulässig sei. Das Bauvorhaben «Anpassen der bestehenden Feldabtreppung» hätte nicht publiziert werden dürfen, da ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung nur für das tatsächlich Gebaute eingereicht werden könne.