a) Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Entscheid sei zu kassieren und die Baugesuche mit den Geschäftsnummern 18420-P1n und 18862 seien zur Behebung der Mängel zurückzuweisen und Publikation sowie öffentliche Auflage seien anschliessend zu wiederholen. Sie macht insbesondere geltend, das Baugesuch weise offenkundige Mängel auf und sei zur Verbesserung zurückzuweisen. Nach der Mängelbehebung seien Publikation und öffentliche Auflage zu wiederholen. Der widerrechtliche Bau der Betonstützmauer als Bestandteil der geplanten Aussentreppe (Stützmauer anstelle der abgetragenen Böschung sowie Fundament für Geländer) sei im Baugesuch Treppe nicht enthalten.