Die Beschwerdeführerin erfuhr bereits mit der angefochtenen Verfügung der Existenz und dem wesentlichen Inhalt des Dokuments. Sie konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu Stellung nehmen. Dieser Aufwand wäre auch ohne Gehörsverletzung angefallen, zumal es als höchst unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin auf eine Beschwerde an die BVD verzichtet hätte, wenn sie sich zu diesem Dokument bereits vor der Vorinstanz hätte äussern können. Unter diesen Umständen ist die Gehörsverletzung im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen.