e) Eine Gehörsverletzung kann einen besonderen Umstand im Sinn von Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG für ein Abweichen vom Unterliegerprinzip darstellen, wenn sie für die Betroffenen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden war.23 Die geheilte Gehörsverletzung betrifft ein Dokument, das der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfugung nicht zugestellt wurde. Massgebend für die Kostenfrage ist, ob der Beschwerdeführerin durch die Gehörsverletzung ein nennenswerter Mehraufwand entstanden ist. Ein solcher ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin erfuhr bereits mit der angefochtenen Verfügung der Existenz und dem wesentlichen Inhalt des Dokuments.