Damit hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin unbestritten verletzt. Die Gehörsverletzung wiegt jedoch nicht besonders schwer, übernahm doch die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der Beurteilung der BPK vom 14. Januar 2021 wortwörtlich in den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin hätte somit bereits in ihrer Beschwerde inhaltlich darauf eingehen können. Da die BVD über dieselbe Kognition wie die Gemeinde verfügt und sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum Dokument äussern konnte, kann die Gehörsverletzung geheilt werden.