d) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz zitiere mehrfach aus Berichten der BPK, die ihr nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden seien. Die Vorinstanz teilt in ihrer Beschwerdevernehmlassung mit, der Protokollauszug der ersten Beurteilung der BPK vom 18. Oktober 2019 sei der Beschwerdeführerin zugestellt worden. In Ziffer 8.35 des angefochtenen Entscheids sei ein falsches Datum aufgeführt. Richtig müsste dort «am 18.10.2019» stehen. Die Vorinstanz räumt jedoch ein, dass sie der Beschwerdeführerin den Protokollauszug der zweiten Beurteilung der BPK vom 14. Januar 2021 nicht zugestellt hat. Damit hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin unbestritten verletzt.