Wie die umfangreiche Beschwerde zeigt, war es der Beschwerdeführerin denn auch möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Ob die Begründung zutrifft, ist im Übrigen keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Prüfung. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich somit als unbegründet.