_ mit unterschiedlichen Bezeichnungen. Zudem behandle die Vorinstanz ihre Einsprache bezüglich der Vorgeschichte nicht, vermische beim Bauvorhaben «Betonmauer mit Geräteunterstand» zwei verschiedene Tatbestände miteinander und weise ihre Rüge ohne jegliche Begründung ab, gehe nicht auf ihre ausführliche Begründung ein, warum der rechtmässige ursprüngliche Zustand mit den beiden Baugesuchen nicht wiederhergestellt werde, und behandle ihr Rechtsbegehren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht. Zum anderen macht die Beschwerdeführerin geltend, Berichte der BPK seien ihr nicht zur Stellungahme vorgelegt worden.