a) Die Beschwerdeführerin rügt die mehrfache Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Zum einen macht sie eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Sie bemängelt im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe mit keinem Wort auf die in den Einsprachen ausführlich gerügten Mängel der zwei Baugesuche ein, sage nichts zur Abänderung/Überklebung von Originaldokumenten während des Auflageverfahrens und zur zweifachen Publikation betreffend Parzelle P.________ mit unterschiedlichen Bezeichnungen.