Baubewilligung und die Wiederherstellungsverfügung der Vorinstanz bei der BVD angefochten hat, müssen die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner 1-5 als notwendige Partei zwingend am Beschwerdeverfahren beteiligt werden. Inwieweit eine Differenzierung hinsichtlich der Parteistellung der Beschwerdegegnerschaft 1-5 erforderlich sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. 3. Rechtliches Gehör